Die Einheitlichen Gastgewerbebedingungen (UVH) sind die Bedingungen, unter denen in den Niederlanden ansässige Gastgewerbeunternehmen wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Unternehmen (einschließlich Catering-Unternehmen, Partyservice-Unternehmen usw.) Catering-Dienstleistungen erbringen und Catering-Verträge abschließen. Die UVH werden beim Bezirksgericht und der Industrie- und Handelskammer in Den Haag hinterlegt.

Quelle: Koninklijke Horeca Nederland >>

  • Im Hotel ist das Rauchen nicht gestattet. Sollten Sie sich als Gast nicht an diese Regel halten, stellen wir Ihnen hierfür eine Gebühr in Rechnung. Die Geldstrafe beträgt: 150 €.
  • Vorkommnisse, die einen Feueralarm auslösen oder Schäden am Objekt bei offensichtlicher Fahrlässigkeit des Gastes verursachen, werden in Rechnung gestellt.
  • Bitte respektieren Sie andere Gäste im Hotel, indem Sie keinen störenden Lärm/Belästigungen verursachen.
  • Der Gast ist bis zum Check-out für den Zimmerschlüssel verantwortlich. Der verlorene Schlüssel wird in Rechnung gestellt.
  • Es wurde vereinbart, dass die angegebene Kreditkarte belastet wird.

englische Version

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in englischer Sprache finden Sie in den Einheitlichen Geschäftsbedingungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe (UVH) .

  • Im Gebäude ist das Rauchen nicht gestattet. Bei Nichteinhaltung wird dem Gast eine Gebühr in Rechnung gestellt.
  • Vorfälle, die einen Feueralarm auslösen oder bei offensichtlicher Fahrlässigkeit des Gastes Schäden an der Unterkunft verursachen, werden in Rechnung gestellt.
  • Bitte respektieren Sie andere Hotelgäste und machen Sie keinen störenden Lärm.
  • Der Gast ist bis zum Check-out für den Zimmerschlüssel verantwortlich. Bei Verlust des Schlüssels wird eine Gebühr erhoben.
  • Als Belastung wurde die angegebene Kreditkarte vereinbart.

Artikel 1 Definitionen

In der UVH und in den Angeboten und Vereinbarungen, auf die sich die UVH bezieht, werden die folgenden Wörter stets wie folgt verstanden.

1.1 Gastronomiebetrieb
Die natürliche oder juristische Person oder das Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit in der Erbringung von Catering-Dienstleistungen besteht und Mitglied von Koninklijke Horeca Nederland ist.
1.2 Gastgeber
Die Person, die einen Gastronomiebetrieb beim Abschluss und der Ausführung von Gastronomieverträgen vertritt.
1.3 Erbringung von Catering-Dienstleistungen
Die Bereitstellung von Unterkunft und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder die Bereitstellung von (Tagungs-)Räumen und/oder Geländen durch ein Catering-Unternehmen, alles mit allen damit verbundenen Aktivitäten und Dienstleistungen, und alles im weitesten Sinne des Wortes.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Firma, die mit einem Gastronomiebetrieb einen Gastronomievertrag abgeschlossen hat.
1,5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), für die aufgrund eines mit dem Kunden geschlossenen Catering-Vertrags eine oder mehrere Catering-Leistungen zu erbringen sind. Wenn im UVH von „Gast“ oder „Kunde“ die Rede ist, sind sowohl „Gast“ als auch „Kunde“ gemeint, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt der Bestimmung und ihrem Zweck zwingend ergibt, dass nur eines von beiden gemeint sein kann.
1.6 Catering-Vereinbarung
Eine Vereinbarung zwischen einem Catering-Betrieb und einem Kunden über eine oder mehrere Catering-Dienstleistungen, die vom Catering-Betrieb zu einem vom Kunden zu zahlenden Preis bereitgestellt werden. Anstelle des Begriffs Catering-Vereinbarung wird manchmal auch der Begriff Reservierung verwendet.
1.7 Hotelgewerbe
Der Gastronomiebetrieb, bei dem die Erbringung von Gastronomieleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Unterkünften besteht.
1.8 Restaurantbetrieb
Der Gastronomiebetrieb, bei dem die Erbringung von Cateringdienstleistungen hauptsächlich oder ausschließlich in der Bereitstellung von Speisen und dazugehörigen Getränken besteht.
1.9 Café-Geschäft
Der Gastronomiebetrieb, bei dem die Erbringung von Gastronomieleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Getränken besteht.
1.10 Zimmervermieter
Der Gastronomiebetrieb, bei dem die Erbringung von Gastronomieleistungen überwiegend oder ausschließlich in der Bereitstellung von Räumlichkeiten besteht.
1.11 Reservierungswert (der Wert des Catering-Vertrags)
Der erwartete Gesamtumsatz des Catering-Betriebs, einschließlich Servicegebühr (Kurtaxe) und Mehrwertsteuer in Bezug auf einen mit einem Kunden geschlossenen Catering-Vertrag, wobei die Erwartung auf den in diesem Catering-Betrieb geltenden Durchschnittswerten basiert.
1.12 Royal Horeca Niederlande
Der Königliche Verband der Unternehmer im Catering- und verwandten Gewerbe „Horeca Nederland“ oder ein Rechtsnachfolger davon.
1.13 Stornierung
Die schriftliche Mitteilung des Kunden an den Catering-Betrieb, dass eine oder mehrere vereinbarte Catering-Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder die schriftliche Mitteilung des Catering-Betriebs an den Kunden, dass eine oder mehrere vereinbarte Catering-Leistungen nicht in Anspruch genommen werden ganz oder teilweise storniert werden. werden teilweise nicht erbracht.
1.14 Nichterscheinen
Nichtinanspruchnahme einer aufgrund eines Gaststättenvertrages zu erbringenden Verpflegungsleistung durch einen Gast ohne Stornierung.
1,15 Gruppe
Eine Gruppe von 10 oder mehr Personen, für die ein Catering-Betrieb eine oder mehrere Catering-Dienstleistungen im Rahmen einer oder mehrerer Catering-Vereinbarungen erbringen muss, die als zusammenhängend angesehen werden können.
1.16 Einzelperson
Jede Person, die keiner Gruppe im Sinne der oben genannten Definition angehört.
1.17 Waren
Alle Güter, auch Geld, Geldwerte und Wertpapiere.
1,18 Korkgeld
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb geliefert werden, in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebes geschuldet wird.
1,19 Küchengeld
Der geschuldete Betrag für den Verzehr von Speisen, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb bereitgestellt wurden, in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebes.
1.20 Umsatzgarantie 01.09.98
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, dass das Cateringunternehmen im Hinblick auf einen oder mehrere Cateringverträge mindestens einen bestimmten Umsatz erzielen wird. Artikeltitel dienen nur als Referenz. Es können daraus keine Rechte abgeleitet werden.

Artikel 2 Anwendbarkeit

2.1 Die UVH gelten unter Ausschluss aller sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Zustandekommen und den Inhalt aller Gaststättenverträge sowie aller Angebote im Zusammenhang mit dem Zustandekommen dieser Gaststättenverträge. Sollten ergänzend andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, so geht im Falle eines Widerspruchs die UVH vor.
2.2 Abweichungen von der UVH sind nur schriftlich und im Einzelfall möglich.
2.3 Die UVH dienen auch allen natürlichen und juristischen Personen, deren sich der Gastronomiebetrieb beim Abschluss und/oder der Durchführung eines Gastronomievertrages oder einer sonstigen Vereinbarung oder beim Betrieb des Gastronomiebetriebes bedient.
2.4 Sobald die UVH für einen bestimmten Catering-Vertrag für rechtsgültig erklärt wurde, gilt die neueste Fassung des UVH für alle nachfolgenden Catering-Verträge zwischen denselben Parteien als anwendbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 3 Abschluss von Catering-Vereinbarungen

3.1 Ein Catering-Betrieb kann den Abschluss eines Catering-Vertrags jederzeit und aus welchem ​​Grund auch immer verweigern, es sei denn, eine solche Ablehnung erfolgt ausschließlich aus einem oder mehreren in § 429 quater des Strafgesetzbuchs (Diskriminierung) genannten Gründen.
3.2 Alle Angebote eines Gastronomiebetriebes im Hinblick auf den Abschluss eines Gastronomievertrages sind freibleibend und unterliegen der Maßgabe „solange der Vorrat (bzw. die Kapazität) reicht“. Macht der Gastronomiebetrieb den vorgenannten Vorbehalt innerhalb einer nach den Umständen zu bestimmenden angemessenen Frist nach Annahme durch den Kunden geltend, gilt der beabsichtigte Gastronomievertrag als nicht zustande gekommen.
3.3 Hat der Gastronomiebetrieb dem Kunden (Optionsinhaber) ein Optionsrecht eingeräumt, kann dieses Recht nicht widerrufen werden, es sei denn, ein anderer potenzieller Kunde macht dem Gastronomiebetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Gastronomievertrages ganz oder teilweise die Option. Hervorragender Catering-Service. Über dieses Angebot ist der Optionsinhaber dann durch den Gastronomiebetrieb zu informieren und anschließend anzugeben, ob er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Erklärt der Optionsinhaber nicht, dass er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte, verfällt das Optionsrecht. Ein Optionsrecht kann nur schriftlich gewährt werden. 01.09.98
3.4 Catering-Verträge für (einen) Gast/Gäste, die von Vermittlern (Schiffsmaklern, Reisebüros, anderen Catering-Unternehmen usw.) geschlossen werden, unabhängig davon, ob sie im Namen ihrer Geschäftsbeziehung(en) handeln oder nicht, gelten teilweise als abgeschlossen Kosten und Risiko dieser Vermittler. Der Catering-Betrieb schuldet den Vermittlern keine Provision oder Provision, wie auch immer sie heißt, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Die vollständige oder teilweise Zahlung des geschuldeten Betrages durch den Gast befreit den Vermittler im gleichen Umfang.

Artikel 4 Allgemeine Pflichten des Gastronomiebetriebes

4.1 Die in diesem Artikel genannten Pflichten gelten für jeden Gastronomiebetrieb. Alle Verpflichtungen, die sich aus der Besonderheit des Gastronomiebetriebes und der Art der zu erbringenden Gastronomieleistungen ergeben, sind in den folgenden Artikeln enthalten.
4.2 Für den Fall, dass die Sonderregelung im Sinne der Artikel 5 ff. von einer allgemeinen Regelung in den Artikeln 4.3 bis 4.7 einschließlich abweicht, gilt die Sonderregelung.
4.3 Unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Artikel ist der Catering-Betrieb gemäß dem Catering-Vertrag verpflichtet, die vereinbarten Catering-Leistungen zu den vereinbarten Zeiten in der in diesem Catering-Betrieb üblichen Weise zu erbringen.
4.4 Die in Artikel 4.3 genannte Verpflichtung gilt nicht:
A. im Falle höherer Gewalt seitens des Gastronomiebetriebs im Sinne von Artikel 15;
B. wenn der Gast nicht erscheint oder sich um mehr als eine halbe Stunde verspätet;
C. wenn der Kunde die in Artikel 10 genannte Anzahlung/Zwischenzahlung nicht rechtzeitig leistet;
D. wenn der Kunde trotz entsprechender Aufforderung eine Umsatzgarantie nicht rechtzeitig leistet;
e. wenn der Kunde aus irgendeinem Grund auf andere Weise nicht allen seinen Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb vollständig nachkommt.
4.5 Der Gastronomiebetrieb ist nicht verpflichtet, Waren des Gastes entgegenzunehmen und/oder aufzubewahren.
4.6 Wenn der Gastronomiebetrieb dem Gast einen Betrag für die Entgegennahme und/oder Aufbewahrung von Waren in Rechnung stellt, muss der Gastronomiebetrieb unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 mit der gebotenen Sorgfalt für diese Waren sorgen.
4.7 Der Gastronomiebetrieb ist niemals verpflichtet, Haustiere des Gastes aufzunehmen und kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen.

Artikel 5 Pflichten des Hotelunternehmens

5.1 Die Hotelgesellschaft ist verpflichtet, dem Gast im vereinbarten Zeitraum unter Beachtung der Bestimmungen des dritten Absatzes eine Unterkunft in gewohnter Qualität in ihrem Hotel zu gewähren.
5.2 Die Hotelgesellschaft ist außerdem verpflichtet, die in ihrem Hotel üblichen dazugehörigen Verpflegungsleistungen erbringen zu können und die dort üblichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
5.3 Die Unterkunft muss dem Gast am Anreisetag ab 15:00 Uhr und am Abreisetag bis 10:00 Uhr zur Verfügung stehen.
5.4 Der Hotelbetrieb hat die Hausordnung zur Information des Gastes gut sichtbar aufzuhängen, anzubringen, zu hinterlegen oder dem Gast schriftlich auszuhändigen. Der Gast ist verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten.
5.5 Der Hotelbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Gastronomieleistungen gegenüber einem Gast jederzeit fristlos zu beenden, wenn der Gast wiederholt gegen die Hausordnung verstößt oder sich sonst so verhält, dass die Ordnung und Ruhe im Gastronomiebetrieb und/oder der normale Betrieb beeinträchtigt wird davon kann gestört sein. oder ist gestört. Der Gast hat dann auf erste Aufforderung hin das Hotel zu verlassen. Die Hotelgesellschaft darf von dieser Befugnis nur dann Gebrauch machen, wenn Art und Schwere der vom Gast begangenen Verstöße nach vernünftiger Auffassung der Hotelgesellschaft dazu hinreichend Anlass geben.
5.6 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Hotelgesellschaft berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, wenn sich der Gast nicht bis 18.00 Uhr des ersten reservierten Tages bei ihm gemeldet hat, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.
5.7 Die Hotelgesellschaft ist berechtigt, vom Gast die Zahlung einer anderen Unterkunft zu verlangen, als sie gemäß dem Gaststättenvertrag zur Verfügung gestellt werden sollte, es sei denn, ein solches Verlangen ist als offensichtlich unbillig und offensichtlich zu unbequem für den Gast anzusehen. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den Catering-Vertrag, auf den sich der oben genannte Wunsch des Catering-Betriebs bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Catering-Verträgen. Erspart der Gastronomiebetrieb dadurch Kosten, dass er auf der Grundlage des Vorstehenden eine andere Unterkunft zur Verfügung stellt, als nach dem Gastronomievertrag zur Verfügung gestellt werden sollte, hat der Gast bzw. Kunde Anspruch auf den Betrag dieser Ersparnis. Im Übrigen ist der Gastronomiebetrieb niemals zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.
5.8 Die Hotelgesellschaft ist niemals verpflichtet, Haustiere des Gastes aufzunehmen und kann die Aufnahme an Bedingungen knüpfen.

Artikel 6 Pflichten des Restaurantunternehmens

6.1 Der Restaurantbetrieb ist verpflichtet, dem Gast zum vereinbarten Zeitpunkt die vereinbarten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und die vereinbarten Speisen und Getränke in der in seinem Restaurant üblichen Menge, Qualität und Art bereitzustellen.
6.2 Wenn im Voraus keine Speisen oder Getränke vereinbart wurden, stellt das Restaurantunternehmen auf Anfrage die Speisen und Getränke zur Verfügung, die es zu diesem Zeitpunkt anbieten kann, unbeschadet der übrigen Bestimmungen von Artikel 6.1.
6.3 Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Cateringleistungen jederzeit zu unterlassen oder einzustellen, wenn sich der Gast nicht entsprechend der Lage und dem Betrieb seines Restaurants verhält. Der Restaurantbetrieb kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat das Restaurant auf erste Aufforderung hin zu verlassen.
6.4 Wenn der Gast nicht innerhalb einer halben Stunde nach der reservierten Zeit eintrifft, kann das Restaurantunternehmen die Reservierung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 als storniert betrachten.

Artikel 7 Pflichten des Gaststättenbetriebes

7.1 Der Gaststättenbetrieb ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die von ihm vorrätigen Getränke zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus muss der Gaststättenbetrieb die in seinem Betrieb üblichen gastronomischen Leistungen erbringen können.
7.2 Das Café-Unternehmen ist berechtigt, die Erbringung von Catering-Leistungen jederzeit zu unterlassen oder einzustellen, wenn sich der Gast nicht entsprechend dem Stand und Betrieb seines Cafés verhält. Der Cafébetrieb kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat das Café auf erste Aufforderung hin zu verlassen.

§ 8 Pflichten des Gastronomiebetriebes bei der Raummiete

8.1 Der Gastronomiebetrieb ist berechtigt, einen anderen als den im Gastronomievertrag vorgesehenen Raum zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies ist offensichtlich ungerecht und für den Gast offensichtlich zu unbequem. Im letzteren Fall hat der Gast/Kunde das Recht, den Catering-Vertrag, auf den sich der oben genannte Wunsch des Catering-Betriebs bezieht, mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus anderen Catering-Verträgen. Erspart der Gastronomiebetrieb dadurch Kosten, dass er auf der Grundlage des Vorstehenden einen anderen Raum zur Verfügung stellt, als nach dem Gastronomievertrag vorgesehen ist, hat der Gast bzw. Kunde Anspruch auf die Höhe dieser Ersparnis. Im Übrigen ist der Gastronomiebetrieb niemals zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Der Gastronomiebetrieb ist darüber hinaus verpflichtet, den Gästen die gewohnten Bewirtungsleistungen anbieten zu können.
8.3 Der Gastronomiebetrieb ist berechtigt, die Erbringung von Cateringleistungen jederzeit zu unterlassen oder einzustellen, wenn sich der Gast nicht entsprechend dem Stand und Betrieb seines Gastronomiebetriebes verhält. Der Gastronomiebetrieb kann unter anderem Anforderungen an das Erscheinungsbild des Gastes stellen. Der Gast hat den Gastronomiebetrieb auf erstes Verlangen zu verlassen.
8.4 Nach Rücksprache mit der zuständigen örtlichen Behörde ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, den Gastronomievertrag wegen begründeter Befürchtung einer Störung der öffentlichen Ordnung aufzulösen. Macht der Gastronomiebetrieb von dieser Befugnis Gebrauch, so ist der Gastronomiebetrieb nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Artikel 9 Stornierungen

9.1 Stornierung durch Kunden, Allgemeines
9.1.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, von einem Catering-Vertrag zurückzutreten, es sei denn, er bietet gleichzeitig unwiderruflich die Zahlung der nachstehenden Beträge an. Jede Stornierung gilt als Einschluss dieses Angebots. Ein solches Angebot gilt als angenommen, wenn der Gastronomiebetrieb das Angebot nicht unverzüglich ablehnt. Die Stornierung muss schriftlich und datiert erfolgen. Aus einem mündlichen Widerruf kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Bestimmungen von Artikel 9 gelten unbeschadet der Bestimmungen anderer Artikel.
9.1.2 Der Gastronomiebetrieb kann gegenüber dem Kunden spätestens einen Monat vor der aufgrund des jeweiligen Gastronomievertrages zu erbringenden ersten Cateringleistung erklären, dass er bestimmte Personen als Gruppe betrachtet. Für diese Personen gelten dann alle Bestimmungen für Gruppen.
9.1.3 Die Bestimmungen der Artikel 13.1 und 14.6 gelten auch für Stornierungen.
9.1.4 Bei Nichterscheinen ist der Kunde in jedem Fall zur Zahlung des Reservierungswertes verpflichtet.
9.1.5 Sollten nicht alle vereinbarten Cateringleistungen storniert werden, gelten die nachfolgenden Regelungen anteilig für die stornierten Cateringleistungen.
9.1.6 Werden eine oder mehrere vereinbarte Catering-Leistungen ganz oder teilweise storniert, verlängern sich die Fristen in den folgenden Artikeln um jeweils 4 Monate, wenn der Reservierungswert der stornierten Catering-Leistung(en) den entsprechend berechneten Wert der anderen Catering-Leistungen übersteigt Das Catering-Unternehmen hatte innerhalb des Zeitrahmens, in dem die stornierten Catering-Leistungen hätten erbracht werden müssen.
9.1.7 Beträge, die der Gastronomiebetrieb zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Dritten im Hinblick auf den gekündigten Gastronomievertrag schuldet, sind dem Gastronomiebetrieb vom Kunden jederzeit vollständig zu erstatten, sofern der Gastronomiebetrieb bei der Erfüllung der Verpflichtungen nicht unbillig gehandelt hat relevanten Verpflichtungen. zu gehen. Die entsprechenden Beträge werden von dem in den folgenden Bestimmungen genannten Reservierungswert abgezogen.

9.2 Stornierung der Hotelübernachtung/Unterkunft
9.2.1 Gruppen
Wenn für eine Gruppe nur eine Hotelübernachtung mit oder ohne Frühstück reserviert wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
A. Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem der
Catering-Vereinbarung muss die erste Catering-Leistung erbracht werden, im Folgenden bezeichnet als:
„Ab dem Anreisedatum“ ist der Kunde nicht zur Zahlung einer Entschädigung an die Hotelgesellschaft verpflichtet
zahlen.
B. Im Falle einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor Reisebeginn ist der Kunde verpflichtet, 50 % des Reservierungswertes an die Hotelgesellschaft zu zahlen.
C. Im Falle einer Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor Reisebeginn ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswertes an die Hotelgesellschaft zu zahlen.

9.2.2 Einzelpersonen
Wenn es sich bei der Reservierung nur um eine Hotelübernachtung mit oder ohne Frühstück handelt
Für eine oder mehrere Personen gilt Folgendes für die Stornierung dieser Reservierung:
A. Im Falle einer Stornierung mehr als 7 Tage vor Beginn entstehen für den Kunden keinerlei Verpflichtungen
Betrag, der an die Hotelgesellschaft zu zahlen ist.
B. Bei einer Stornierung weniger als 7 Tage vor Reisebeginn ist der Kunde verpflichtet, 30 % des Reservierungswertes an die Hotelgesellschaft zu zahlen.
C. Im Falle einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor Beginn ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Preises zu zahlen
den Reservierungswert an die Hotelgesellschaft zu zahlen.

9.3 Stornierung der Restaurant-/Tischreservierung
9.3.1 Gruppen
Bei einer reinen Restaurantreservierung (Tischreservierung) für a
Gruppe gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
1. wenn ein Menü vereinbart wurde:
A. Im Falle einer Stornierung mehr als 14 Tage vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;
B. Im Falle einer Stornierung 14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage vor der reservierten Zeit, schuldet der Kunde 25 % des Reservierungswertes;
C. Im Falle einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswertes.
D. Im Falle einer Stornierung 3 Tage oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 75 % des Reservierungswertes.
2. falls kein Menü vereinbart wurde:
A. Im Falle einer Stornierung mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;
B. Im Falle einer Stornierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswertes.
9.3.2 Einzelpersonen
Wenn eine Reservierung nur für ein Restaurant (Tischreservierung) für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gilt für die Stornierung dieser Reservierung Folgendes:
1. wenn ein Menü vereinbart wurde:
A. Im Falle einer Stornierung mehr als viermal 24 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;
B. Bei einer Stornierung viermal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit werden 50 % des Reservierungswertes fällig.
2. falls kein Menü vereinbart wurde:
A. Im Falle einer Stornierung mehr als zweimal 24 Stunden vor der reservierten Zeit wird keine Entschädigung fällig;
B. Im Falle einer Stornierung zweimal 24 Stunden oder weniger vor der reservierten Zeit schuldet der Kunde 50 % des Reservierungswertes.

9.4 Stornierung sonstiger Gastronomieverträge.
9.4.1 Das Folgende gilt für die Stornierung aller Reservierungen, die nicht unter Artikel 9.2 und 9.3 fallen.
9.4.2 Wenn eine Reservierung für eine Gruppe vorgenommen wurde, gilt Folgendes für die Stornierung dieser Reservierung.
A. Im Falle einer Stornierung mehr als 6 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Catering-Leistung gemäß dem jeweiligen Catering-Vertrag erbracht werden sollte, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Catering-Betrieb eine Entschädigung zu zahlen.
B. Bei einer Stornierung mehr als 3 Monate vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 10 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
C. Bei einer Stornierung mehr als 2 Monate vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
D. Bei einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
e. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
F. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
G. Im Falle einer Stornierung 7 Tage oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
9.4.3 Wenn eine Reservierung für eine oder mehrere Personen vorgenommen wurde, gilt Folgendes für die Stornierung dieser Reservierung.
A. Im Falle einer Stornierung mehr als 1 Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem die erste Catering-Leistung gemäß dem jeweiligen Catering-Vertrag erbracht werden sollte, ist der Kunde nicht verpflichtet, dem Catering-Betrieb eine Entschädigung zu zahlen.
B. Bei einer Stornierung mehr als 14 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 15 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
C. Bei einer Stornierung mehr als 7 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 35 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
D. Bei einer Stornierung mehr als 3 Tage vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 60 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
e. Im Falle einer Stornierung mehr als 24 Stunden vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 85 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.
F. Im Falle einer Stornierung 24 Stunden oder weniger vor dem genannten Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, 100 % des Reservierungswertes an den Gastronomiebetrieb zu zahlen.

9.5 Stornierung durch den Gastronomiebetrieb
9.5.1 Vorbehaltlich des Folgenden ist der Catering-Betrieb berechtigt, einen Catering-Vertrag zu kündigen, es sei denn, der Kunde hat innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss des betreffenden Catering-Vertrags schriftlich mitgeteilt, dass er wünscht, dass der Catering-Betrieb auf sein Recht zur Kündigung verzichtet, sofern der Kunde dies auch tut erklärt damit unmissverständlich, dass das Unternehmen auf seine eigene Löschungsbefugnis verzichtet.
9.5.2 Kündigt der Gastronomiebetrieb einen Gastronomievertrag über die Bereitstellung von Speisen und Getränken, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.3.2 entsprechend, wobei Kunde und Gastronomiebetrieb vertauscht werden.
9.5.3 Wenn der Gastronomiebetrieb einen anderen Gastronomievertrag als den in Artikel 9.5.2 genannten kündigt, gelten die Artikel 9.1.1 und 9.2.2 entsprechend, wobei es zu einer Verwechslung zwischen Kunde und Gastronomiebetrieb kommt.
9.5.4 Der Catering-Betrieb ist jederzeit berechtigt, einen Catering-Vertrag zu kündigen, ohne zur Zahlung der oben genannten Beträge verpflichtet zu sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der im Catering-Betrieb auf der Grundlage dieses Catering-Vertrags stattfindenden Sitzung um eine solche handelt aufgrund einer Ankündigung des Kunden oder aufgrund der Leistungsfähigkeit des Kunden oder der Gäste ergibt, dass der Gastronomiebetrieb den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er tatsächlicher Natur gewesen wäre
wurde über das Treffen informiert. Macht der Gastronomiebetrieb nach Beginn der jeweiligen Sitzung von dieser Befugnis Gebrauch, ist der Kunde verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Gastronomieleistungen zu bezahlen, für den Rest erlischt jedoch seine Zahlungsverpflichtung. Die Vergütung für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen wird gegebenenfalls zeitanteilig berechnet.01.09.98
9.5.5 Der Gastronomiebetrieb ist berechtigt, anstelle seiner in Artikel 9.5.4 genannten Befugnisse weitere Anforderungen an den Ablauf der betreffenden Sitzung zu stellen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden (oder werden), ist der Gastronomiebetrieb weiterhin berechtigt, die in Artikel 9.5.4 genannte Befugnis auszuüben.
9.5.6 Wenn und soweit der Gastronomiebetrieb auch als Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes auftritt, gilt für Reiseverträge im Sinne des Gesetzes Folgendes: Der Gastronomiebetrieb kann den Reisevertrag in wesentlichen Punkten aufgrund wichtiger Umstände ändern, die dem Reisenden unverzüglich mitgeteilt werden. Der Gastronomiebetrieb kann den Reisevertrag auch außerhalb eines wesentlichen Punktes aufgrund wichtiger, dem Reisenden unverzüglich mitzuteilender Umstände ändern. Es ist bis zu zwanzig Tage vor Reiseantritt zulässig
Der Gastronomiebetrieb erhöht den Reisepreis im Zusammenhang mit Änderungen der Beförderungskosten, einschließlich der Treibstoffkosten, der geschuldeten Abgaben oder der geltenden Wechselkurse. Lehnt der Reisende eine Änderung im oben genannten Sinne ab, kann der Gastronomiebetrieb vom Reisevertrag zurücktreten.

Artikel 10 Anzahlung und Zwischenzahlung

10.1 Der Gastronomiebetrieb ist jederzeit berechtigt, vom Kunden die Hinterlegung einer Anzahlung in Höhe von maximal dem Reservierungswert abzüglich bereits geleisteter Zwischenzahlungen zu verlangen oder bei dem Gastronomiebetrieb hinterlegen zu lassen. Erhaltene Anzahlungen werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich der Sicherheit des Gastronomiebetriebes und gelten ausdrücklich nicht als bereits realisierte Umsätze.
10.2 Der Catering-Betrieb kann jederzeit eine Abschlagszahlung für bereits erbrachte Catering-Leistungen verlangen.
10.3 Der Gastronomiebetrieb kann von dem gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingezahlten Betrag alles zurückfordern, was der Kunde ihm aus welchem Grund auch immer schuldet. Der Überschuss ist vom Gastronomiebetrieb unverzüglich an den Kunden zurückzuzahlen.

Artikel 11 Umsatzgarantie

11.1 Sofern eine Umsatzgarantie abgegeben wurde, ist der Kunde verpflichtet, mindestens den in der Umsatzgarantie genannten Betrag an den Gastronomiebetrieb im Hinblick auf den/die betreffenden Gastronomievertrag(e) zu zahlen.

Artikel 12 Haftung des Gastronomiebetriebes

12.1 Der Haftungsausschluss dieses Artikels gilt nicht, soweit der Gastronomiebetrieb von einer Versicherung oder einem anderen Dritten eine Entschädigung für das eingetretene Risiko erhalten hat.
12.2 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 4.6 haftet die Hotelgesellschaft nicht für Schäden oder Verlust von Gegenständen, die ein Gast, der sich dort niedergelassen hat, in das Hotel einbringt. Der Kunde stellt die Hotelgesellschaft von diesbezüglichen Ansprüchen der Gäste frei. Die Regelungen hiervon gelten nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotelunternehmens beruht.
12.3 Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12.7 und 12.8 haftet der Gastronomiebetrieb niemals für Schäden jeglicher Art, die dem Kunden, dem Gast und/oder Dritten entstehen, es sei denn, der Schaden ist die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Gastronomiebetriebes. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere auch für Schäden, die durch den Verzehr von im Gastronomiebetrieb zubereiteten oder servierten Speisen entstehen sowie für Schäden, die durch Automatisierungsprobleme verursacht werden. Lässt zwingendes Recht nur eine geringere Haftungsbeschränkung zu, so gilt diese geringere Beschränkung.
12.4 In keinem Fall ist der Gastronomiebetrieb verpflichtet, einen höheren Schadensersatz zu zahlen als:
1. der Reservierungswert oder, falls dieser höher ist.
2a. der vom Versicherer des Gastronomiebetriebes an den Gastronomiebetrieb für den Schaden gezahlte Betrag oder;
2b. die von einem anderen Dritten für den Schaden erhaltene Entschädigung.
12.5 Der Gastronomiebetrieb haftet niemals für Schäden an oder mit Fahrzeugen des Gastes, es sei denn und soweit der Schaden unmittelbar auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastronomiebetriebes beruht.
12.6 Der Catering-Betrieb haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die als direkte oder indirekte Folge eines Mangels, einer Beschaffenheit oder eines Umstands an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, deren Eigentümer der Catering-Betrieb ist, entstehen. Pächter, Pächter, Pächter. oder Eigentümer davon oder was dem Gastronomiebetrieb sonst zur Verfügung steht, es sei denn und soweit der Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastronomiebetriebes ist.
12.7 Erleidet der Gast einen Schaden an der zur Verwahrung überlassenen Ware, für den eine Gebühr gemäß Artikel 4.6 erhoben wird, ist der Gastronomiebetrieb verpflichtet, den durch Beschädigung oder Verlust entstandenen Schaden an dieser Ware zu ersetzen. Für andere in der gelieferten Ware enthaltene Waren besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
12.8 Wenn der Gastronomiebetrieb Waren entgegennimmt oder Waren von irgendjemandem in irgendeiner Weise deponiert, lagert und/oder zurücklässt, ohne dass der Gastronomiebetrieb hierfür eine Entschädigung vorsieht, haftet der Gastronomiebetrieb niemals für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Waren in welcher Weise auch immer, es sei denn, der Gastronomiebetrieb hat diesen Schaden vorsätzlich verursacht oder der Schaden ist auf grobe Fahrlässigkeit des Gastronomiebetriebes zurückzuführen. 01.09.98
12.9 Der Kunde (bei dem es sich nicht um eine natürliche Person handelt, die nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt) stellt das Catering-Unternehmen insoweit von sämtlichen Ansprüchen, wie auch immer benannt, die der Gast und/oder ein Dritter gegenüber dem Catering-Unternehmen geltend macht, in vollem Umfang frei Unternehmen, wenn und soweit sich dieser Anspruch im weitesten Sinne auf eine vom Gastronomiebetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kunden zu erbringende oder zu erbringende (Catering-)Leistung oder auf die Unterkunft, in der eine solche (Catering-)Leistung erbracht wurde oder wurde, beziehen kann bereitgestellt werden sollte.
12.10 Die in Artikel 12.9 genannte Schadensersatzpflicht gilt auch dann, wenn der Catering-Vertrag mit dem Kunden und/oder dem Gast aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise aufgelöst wurde.

Artikel 13 Haftung des Gastes und/oder Kunden

13.1 Der Kunde und der Gast sowie seine Begleitpersonen haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die dem Gastgewerbebetrieb und/oder Dritten als unmittelbare oder mittelbare Folge der Nichterfüllung (zurechenbarer Mangel) entstanden sind und/oder entstehen werden /oder unerlaubte Handlung, einschließlich Verstößen gegen die Hausordnung, die vom Kunden und/oder dem Gast und/oder seinen Begleitpersonen begangen werden, sowie für alle Schäden, die durch Tiere und/oder Substanzen und/oder Gegenstände verursacht werden, in denen sie sich befinden in ihrem Besitz sind oder unter ihrer Aufsicht stehen.

Artikel 14 Abrechnung und Zahlung

14.1 Der Kunde schuldet den im Cateringvertrag festgelegten Preis oder, sofern der Cateringvertrag mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu dem die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Cateringleistungen zu erbringen sind, die zum Zeitpunkt des Abschlusses gültigen Preise Catering-Leistung(en)) gewährt werden (sollten), wozu auch die Preise gehören, die auf Listen aufgeführt sind, die der Catering-Betrieb an einer für den Gast sichtbaren Stelle ausgehängt hat oder die in einer Liste enthalten sind, die dem Kunden/Gast zur Verfügung gestellt wird, ggf. auf Verlangen ausgehändigt. Änderungen darin
Der Mehrwertsteuersatz wird stets an den Kunden weitergegeben. Als am Gast sichtbar angebracht gilt ein Rahmen, wenn er in den üblicherweise zugänglichen Bereichen des Gastronomiebetriebes sichtbar ist. Für besondere Leistungen wie die Nutzung eines Safes, Telefons, Telex, TV-Verleih etc. kann der Gastronomiebetrieb eine zusätzliche Gebühr erheben.
14.4 Alle Rechnungen, auch Rechnungen wegen Stornierung oder Nichterscheinen, sind vom Kunden und/oder Gast zum Zeitpunkt der Vorlage zu bezahlen. Der Kunde hat die Barzahlung zu veranlassen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder nichts anderes vereinbart wurde.
14.5 Wird eine Rechnung über einen Betrag von weniger als 100 ε gemäß den Bestimmungen des vierten Absatzes versandt, kann der Gastronomiebetrieb zusätzlich 7,50 ε für Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Für diesen Betrag gelten die Bestimmungen dieses Artikels entsprechend.
14.6 Der Gast und der Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die einer oder beide aus welchem Grund auch immer dem Cateringunternehmen schulden. Keiner von ihnen kann das Privileg der Zwangsvollstreckung beanspruchen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten Verpflegungsverträge im Namen jedes Gastes als abgeschlossen. Mit seinem Erscheinen erklärt der Gast, dass der Kunde bei Abschluss des jeweiligen Gaststättenvertrages vertretungsberechtigt war.
14.7 Solange der Gast und/oder Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb nicht vollständig erfüllt hat, ist das Cateringunternehmen berechtigt, alle vom Gast und/oder Kunden in den Gastronomiebetrieb eingebrachten Waren mitzunehmen und aufzubewahren, bis der Gast bzw /oder der Kunde /oder der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastronomiebetrieb zur Zufriedenheit des Gastronomiebetriebes erfüllt hat. Dem Gastronomiebetrieb steht neben dem Zurückbehaltungsrecht gegebenenfalls auch ein Pfandrecht an der betreffenden Ware zu.
14.8 Ist eine andere Zahlung als Barzahlung vereinbart, sind alle Rechnungen, gleich in welcher Höhe, vom Kunden innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum an den Gastronomiebetrieb zu zahlen. Bei Zusendung einer Rechnung ist der Gastronomiebetrieb jederzeit berechtigt, einen Kreditverjährungszuschlag in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages zu erheben, der verfällt, wenn der Kunde die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen begleicht.
14.9 Wenn und soweit die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
14.10 Befindet sich der Kunde in Verzug, hat er dem Gastronomiebetrieb alle mit der Eintreibung verbundenen Kosten, sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher Art, zu erstatten. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % der geschuldeten Hauptsumme mit einem Mindestbetrag von ε 100, jeweils zuzüglich der darauf fälligen Mehrwertsteuer.
14.11 Darüber hinaus schuldet der Kunde bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz. Bei der Berechnung der fälligen Zinsen wird ein angebrochener Monat als ganzer Monat gezählt.
14.12 Wenn der Gastronomiebetrieb Waren im Sinne von Artikel 14.7 in seinem Besitz hat und der Kunde, von dem der Gastronomiebetrieb die Waren erhalten hat, drei Monate in Verzug ist, ist der Gastronomiebetrieb berechtigt, diese Waren öffentlich oder privat zu verkaufen und darauf zu vertrauen der Erlös daraus. erzählen. Auch die mit dem Verkauf verbundenen Kosten trägt der Kunde und der Gastronomiebetrieb kann diese auch aus dem Verkaufserlös erstatten. Was nach der Sanierung des Cateringunternehmens übrig bleibt, wird an den Kunden ausgezahlt. 01.09.98
14.13 Jede Zahlung, unabhängig von etwaigen Notizen oder Bemerkungen des Kunden zu dieser Zahlung, gilt als von der Schuld des Kunden gegenüber dem Gastronomiebetrieb in der folgenden Reihenfolge abgezogen:
1. die Kosten der Vollstreckung;
2. die gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten;
3. Interesse;
4. der Schaden;
5. der Schulleiter.
14.14 Die Zahlung erfolgt in niederländischer Währung. Akzeptiert der Gastronomiebetrieb ausländische Zahlungsmittel, gilt der zum Zeitpunkt der Zahlung gültige Marktwechselkurs. Der Gastronomiebetrieb kann als Verwaltungskosten einen Betrag in Rechnung stellen, der maximal 10 % des in Fremdwährung angebotenen Betrags entspricht. Dies kann der Gastronomiebetrieb durch eine Anpassung des aktuellen Marktsatzes um maximal 10 % erreichen.
14.15 Der Gastronomiebetrieb ist niemals verpflichtet, Schecks, Girokarten und andere Zahlungsmittel dieser Art anzunehmen und kann die Annahme solcher Zahlungsmittel an Bedingungen knüpfen. Das Gleiche gilt auch für andere, hier nicht genannte Zahlungsmittel.

Artikel 15 Höhere Gewalt

15.1 Höhere Gewalt für den Catering-Betrieb, was bedeutet, dass ein dadurch verursachter Mangel nicht dem Catering-Betrieb zugeschrieben werden kann, gilt für alle vorhersehbaren oder unvorhergesehenen, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstände, die die Erfüllung des Catering-Vertrags durch den Catering-Betrieb so erschweren, dass die Durchführung des Catering-Vertrages unmöglich wird oder beanstandet wird.
15.2 Zu diesen Umständen gehören auch solche Umstände bei Personen und/oder Dienstleistungen und/oder Institutionen, die der Catering-Betrieb zur Erfüllung des Catering-Vertrags einsetzen möchte, sowie alles, was auf das Vorstehende als höhere Gewalt oder aufschiebende oder auflösende Bedingung zutrifft, sowie Vertragsverletzung. des Vorgenannten.
15.2 Wenn eine der Parteien eines Catering-Vertrags nicht in der Lage ist, einer Verpflichtung aus diesem Catering-Vertrag nachzukommen, ist sie verpflichtet, die andere Partei so schnell wie möglich darüber zu informieren.

Artikel 16 Verloren und gefunden

16.1 Vom Gast im Gebäude und dessen Zubehör des Gastronomiebetriebes abhanden gekommene oder zurückgelassene Gegenstände, die vom Gast gefunden werden, sind dem Gastronomiebetrieb fristgerecht zurückzugeben.
16.2 Der Gastronomiebetrieb erwirbt Eigentum an Gegenständen, die der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres nach Rückgabe dem Gastronomiebetrieb gemeldet hat.
16.3 Soweit der Gastronomiebetrieb vom Gast zurückgelassene Gegenstände nachsendet, erfolgt dies ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Gastes. Der Gastronomiebetrieb ist zu keinem Zeitpunkt zum Versand verpflichtet.

Artikel 17 Korkgeld

17.1 Konsumiert der Gast bzw. Kunde in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebes Getränke, die nicht von diesem Gastronomiebetrieb bereitgestellt werden, schuldet der Kunde für jede konsumierte Flasche ein Korkgeld.
17.2 Verzehrt der Gast bzw. Kunde in den Räumlichkeiten eines Cateringunternehmens Speisen, die nicht von diesem Cateringunternehmen bereitgestellt wurden, schuldet der Kunde einen Betrag an Küchengeld.
17.3 Die in den Artikeln 17.1 und 17.2 genannten Beträge werden im Voraus vereinbart oder, mangels vorheriger Vereinbarung, vom Gastronomiebetrieb angemessen festgelegt.

Artikel 18 Anwendbares Recht und Streitigkeiten

Für Gastronomieverträge gilt ausschließlich niederländisches Recht.
18.2 Für Streitigkeiten zwischen dem Gastronomiebetrieb und einem Kunden (mit Ausnahme einer natürlichen Person, die nicht in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt) ist das zuständige Gericht am Wohnsitz des Gastronomiebetriebes ausschließlich zuständig, es sei denn, a Aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung ist ein anderes Gericht zuständig. und unbeschadet der Befugnis des Gastronomiebetriebs, die Streitigkeit durch das Gericht entscheiden zu lassen, das ohne diese Klausel zuständig wäre.
18.3 Wenn und sobald ein Streitbeilegungsausschuss unter der Schirmherrschaft von Koninklijke Horeca Nederland und anderen beteiligten Organisationen eingerichtet wurde, werden die Streitigkeiten, für die der Streitbeilegungsausschuss eingerichtet wurde, gemäß den zu diesem Zweck erstellten Vorschriften beigelegt .
18.4 Sämtliche Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.
18.5 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund ungültig sein, so wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine gültige Ersatzbestimmung vereinbart haben, die der ungültigen Bestimmung in Umfang und Umfang möglichst nahe kommt.

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